Kombinierte Ausbildung

Brandschutzhelfer inkl. Evakuierungshelfer

Werden Sie in nur einem Tag Brandschutzhelfer/-in mit Zertifikat nach DGUV-Information 205-023 sowie Evakuierungshelfer/-in nach DGUV-Information 205-033. Unsere Ausbildung durch erfahrene Referenten findet in und bei Frankfurt am Main im Rhein-Main-Gebiet statt.

Inhalte der kombinierten Ausbildung

Abschluss

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Dauer

5 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten Theorie zzgl. Praxis

Ihre Referenten der SafetyConsult GmbH

Fachkundige Ausbilder gemäß Anforderung der DGUV Information 205-023.

Thomas Schwabe

Thomas Schwabe

Brandschutzbeauftragter

David Krämer

David Krämer

Brandschutzbeauftragter | Fachplaner für gebäudetechnischen Brandschutz (EIPOS)

Roland Gaese

Roland Gaese

Brandschutzbeauftragter | Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz | Fachdozent für Brandschutz

FAQ

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um an einer Brandschutzhelfer-Ausbildung teilzunehmen?

Für die Teilnahme an unserer Brandschutzhelfer-Ausbildung, sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.

Kann ein/e Mitarbeiter/-in Evakuierungs- und Brandschutzhelfer/-in sein?

Evakuierungshelferinnen und -helfer werden der Brandschutzhelferin/dem Brandschutzhfler oft gleichgestellt, bezeichnen aber strenggenommen zwei unterschiedliche Positionen im betrieblichen Brandschutz. Prinzipiell spricht nichts dagegen, dass Brandschutzhelfer/-innen auch Evakuierungshelfer/-innen sind, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass genügend Brandschutzhelfer/-innen (mind. 5%) vorhanden sind und sie somit nicht in ihren eigentlichen Aufgaben eingeschränkt werden.

In diesem Fall sollten die Beschäftigten aber auch als Brandschutzhelfer/-in und Evakuierungshelfer/-in ausbgebildet werden. Hierfür bieten wir auch passende Kombi-Tagesschulungen an.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Brandschutz-Unterweisung und der Brandschutzhelfer-Ausbildung?

Gemäß DGUV Information 205-023 müssen alle Beschäftigten eines Betriebs regelmäßig (min. 1x jährlich) über die „in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen […] sowie das Verhalten im Gefahrenfall“ unterwiesen werden.

Darüber Hinaus benötigt jedes Unternehmen eine „ausreichende Anzahl von Beschäftigten“, die durch eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung als Brandschutzhelfer benannt werden. Der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 folgend ist bei einer normalen Brandgefährung ein anteil von 5% ausreichend.

Wann werden mehr als 5% der Beschäftigten als Brandschutzhelfer im Unternehmen benötigt?

Eine größere Anzahl von Brandschutzhelferinnen und -helfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

Laut Arbeitsstättenregel ASR A2.2 muss die Anzahl der Brandschutzhelfer/-innen verdoppelt werden, wenn Feuerlöscher (z. B. Feuerlöscher-Spray) mit 2 Löschmitteleinheiten (LE) in der Löschmittelberechnung der Arbeitsstätte vorhanden sind.

Wieviele Evakuierungshelfer/-innen benötige ich für meinen Betrieb?

Im Arbeitsschutzgesetz wird unter § 10 ArbSchG der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er/sie der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

Da es keine weiteren rechtlichen Vorgaben gibt, muss das Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen, wieviel Evakuierungshelfer/-innen erforderlich sind und welche Ausbildung sie haben müssen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Evakuierungshelfer/-innen muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenanzahl und zum betrieblichen Gefährdungspotential stehen.

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